Jeder Online-Shop muss mindestens eine kostenlose Zahlungsart anbieten. Ein Gericht hat nun jedoch darüber entschieden, dass diese eine Zahlungsart nicht ausschließlich Sofortüberweisung sein darf. Der Grund: Sofortüberweisung ist für Verbraucher nicht zumutbar. Der Dienst Sofort.de ist neben Vorkasse, PayPal, Rechnung, etc. eine häufig verwendete Zahlungsmöglichkeit im E-Commerce.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.07.2017 die Sofortüberweisung nun als einzige kostenlose Zahlungsart untersagt (Az.: KZR 39/16) und damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aus erster Instanz bestätigt. Sofortüberweisung sei keine zumutbare Zahlungsart. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt in zweiter Instanz wurde damit aufgehoben (Urteil vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15).
Betroffen ist das Reiseportal der Deutschen Bahn bahn.de/urlaub (ehemals start.de) mit Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart. Kläger war übrigens der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).
Ab 13. Januar 2018 dürfen Händler außerdem europaweit keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Beschlossen wurde die Umsetzung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie im Juni vom Bundestag.
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