Was du bei der Bildnutzung beachten solltest

Stell dir vor, du verbringst einen gemütlichen Koch-Abend mit Freunden. Um die schöne Zeit zu verewigen, macht ihr ein paar Selfies. Dein Kumpel lädt sein Lieblingsfoto anschließend bei Instagram hoch. Und drei Wochen später findest du zufällig das gleiche Foto auf einem Foodblog mit der Überschrift „Lecker kochen mit Freunden.“  Du bist wütend, denn eigentlich möchtest du nicht als Werbegesicht für die neuesten Kochtrends auf einer fremden Website herhalten. Wir haben gute Nachrichten: Dank verschiedener Bildrechte, an die sich Werbetreibende halten müssen, bedarf es für die Veröffentlichung der Fotos deiner Einwilligung.

Aber wie sieht es für den Blog- und Websitebetreiber aus? Welche Regelungen umfassen die Bildrechte? Und wo bekommt ihr als Werbetreibende das geeignete Bildmaterial für die kommerzielle Nutzung her?

Die zwei wichtigsten Gesetze zum Thema Bildrechte

Wenn es um die Rechtsfrage geht, lauten die wichtigsten Schlagworte „Urheberrechtsgesetz“ und „Kunsturhebergesetz“. Das Urheberrechtsgesetz schützt vor allem die Rechte des Fotografen bzw. Bildproduzenten. Die Veröffentlichung von Bildmaterial bedarf also der Zustimmung des Urhebers – ganz egal ob es sich dabei um Hochglanzfotos eines bekannten Künstlers oder Handyfotos deiner besten Freundin handelt. Deswegen ist es wichtig, dass der Urheber dir bekannt ist und du nicht aus Bequemlichkeit Google-Bilder von fremden Fotografen nutzt. Eine gute Anlaufstelle für einen großen Bildfundus sind Bilddatenbanken im Internet.

Auf diesen Plattformen werden Fotos teilweise sogar kostenfrei angeboten. Dennoch solltet ihr euch auf jeder Seite vorab genauestens über die Nutzungsrichtlinien informieren, da diese stark variieren können:

Beinhaltet das Bildmaterial Personen, wird die ganze Geschichte noch etwas komplizierter. Denn dann greift neben dem Urheberrechtsgesetz zusätzlich das Kunsturhebergesetz. In Letzterem ist vor allem das „Recht am eigenen Bild“ verankert – eine Sonderform des Persönlichkeitsrechtes. Befindet sich z.B. eine Person auf einem veröffentlichten Foto, die nicht mit der Verwendung des Bildes einverstanden ist, kann sie sich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen und die Veröffentlichung untersagen. Um sich Ärger, Geld und zusätzlichen Aufwand zu sparen, ist es deshalb von vornherein ratsam, eine Erlaubnis aller abgebildeten Personen einzuholen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen des öffentlichen Lebens, wie z.B. Politiker.

Wurde euch das Nutzungsrecht sowohl vom Bildschaffenden als auch der abgebildeten Personen erteilt, dürft ihr es verwenden. Allerdings ist Nutzungsrecht nicht gleich Nutzungsrecht. Beachtet also genau, welche Lizenz ihr erwerbt.

Folgende Fragen solltet ihr bei der Bildlizensierung immer im Kopf behalten:

  • Ist die Lizenz zeitlich beschränkt?
  • Gilt die Lizenz nur für ein bestimmtes Land?
  • Ist die Lizenz nur für die Nutzung in bestimmten Medien gültig?
  • Handelt es sich um ein übertragbares Nutzungsrecht (z.B. an Kunden)?
  • Umfasst die Lizenz das Recht zur Bildbearbeitung?
  • Handelt es sich um eine Lizenz für kommerzielle, ausschließlich private oder redaktionelle Nutzung?

Fotoproduktion in Eigenregie – die Lösung des Problems?

Vielleicht denkt ihr jetzt: „Ich mach die Fotos einfach selbst. Dann bin ich auf der sicheren Seite!“ Doch auch hier müssen wir leider einlenken. Zwar regelt die Panoramafreiheit zu Gunsten des Bildschaffenden, dass es zulässig ist, Werke an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu fotografieren und zu veröffentlichen. Allerdings haben einige Rechtsfälle der letzten Jahre gezeigt, dass man sich als Fotograf ganz genau darüber informieren sollte, welche Werke von der Panoramafreiheit geschützt sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Panoramafreiheit

Das fotografierte Werk muss z.B. potentiell für jeden öffentlich zugänglich sein, damit die Panoramafreiheit greift. Hierbei ist der Standort des Fotografen entscheidend, denn dieser muss für die Allgemeinheit ohne Hilfsmittel frei zugänglich sein. Das heißt, die Vogelperspektive aus der Position eines Flugobjektes, auf ein öffentlich zugängliches Gebäude, ist von der Panoramafreiheit nicht gedeckt. Die Allgemeinheit betrachtet das Gebäude nämlich aus der ebenerdigen Perspektive und ohne Hilfsmittel (Flugobjekt). Zudem darf das Foto nur die äußere Ansicht des (Bau)werks abbilden, das Werk muss sich dauerhaft an dem entsprechenden Standort befinden und das Foto nicht auf privatem Grund entstehen.

Ihr seht also, das Bildrecht ist ein sehr sensibles und zugleich komplexes Thema, das nicht zu leichtsinnig gehandhabt werden sollte. Behaltet die Richtlinien im Auge, wenn ihr euch das nächste Mal auf die Suche nach passendem Bildmaterial für eure Werbemedien begebt.

Bei Interesse an einer individuellen Bild- und Videoproduktion könnt ihr uns auch gerne  kontaktieren. Unser kompetentes Team steht euch selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

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